Allgemeine Geschäftsbedingungen der Steel Line HandelsgmbH., Wien

  1. Geltungsbereich
  2. Preise
  3. Lieferumfang, Liefer- und Leistungszeit
  4. Zahlungsbedingungen
  5. Eigentumsvorbehalt
  6. Versand, Gefahrenübergang, Teillieferungen
  7. Mängelrüge und Gewährleistung
  8. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung
  9. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
  10. Teilunwirksamkeit

 

1. Geltungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen. Bei Streckengeschäften gelten ergänzend die Bedingungen des beauftragten Lieferwerkes. Die betreffenden Bedingungen stellen wir auf Wunsch gerne zur Verfügung. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden hiermit widersprochen. Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen unserer Mitarbeiter werden erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die INCOTERMS 1990. Beanstandungen von Auftragsbestätigungen und Rechnungen müssen umgehend nach Eingang schriftlich erfolgen. Sie entbinden nicht von der Zahlungsverpflichtung.

2. Preise
Unsere Preise verstehen sich netto Kassa ab Werk oder Lager zuzüglich Kosten für Verpackung, Fracht, Versicherung, Zoll, Verzollungskosten, Mehrwertsteuer etc. sofern diese Leistungen nicht ausdrücklich Gegenstand unseres Angebotes und unserer Auftragsbestätigung sind. Frachtfrei gestellte Preise gelten unter der Voraussetzung offenen, ungehinderten Verkehrs auf den in Betracht kommenden Transportwegen.

3. Lieferumfang, Liefer- und Leistungszeit
Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und verstehen sich ab Lieferort. Bei Verkäufen ab Werk gelten die Lieferfristen und Termine auch mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden oder ohne Verschulden des Lieferanten nicht rechtzeitig abgesandt werden kann. Die Lieferfristen verlängern sich – unbeschadet unserer Rechte aus dem Verzug des Auftraggebers – um den Zeitraum, um den der Auftraggeber seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht erfüllt. Dies gilt entsprechend für Liefertermine. Ereignisse Höherer Gewalt, auch wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten, berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten. Der Höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinen- und Walzenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel) sowie Behinderung der Verkehrswege und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei uns, bei dem Lieferwerke oder einem Unterlieferanten eintreten.

4. Zahlungsbedingungen
Falls nicht anders vereinbart, haben sämtliche Zahlungen in bar und ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum und vom Eingang der Rechnung zu erfolgen. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener, nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche oder Mängelrügen des Bestellers sind unzulässig.
Befindet sich der Auftraggeber nach Mahnung in Verzug, so hat er vom Fälligkeitstage an Zinsen von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der österreichischen Nationalbank zu zahlen.

5. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur vollen Bezahlung aller unserer Forderungen. Der Auftraggeber darf bis auf Widerruf unsere Waren im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes verarbeiten oder verkaufen (nicht aber verpfänden oder zur Sicherung übereignen), solange er nicht mit seinen Zahlungen im Rückstand ist oder seine Zahlungen eingestellt hat. Verarbeitet er unsere Waren, so tut er das für uns, ohne dass wir daraus verpflichtet werden. Auch die verarbeitete Ware ist unser Eigentum. Verarbeitet er unsere Waren mit anderen Waren, die unter verlängertem Eigentumsvorbehalt geliefert wurden, so erwerben wir das Miteigentum an dem Produkt im Verhältnis unseres Rechnungswertes zum Rechnungswert der mitverarbeiteten Gegenstände. Veräußert er unser Eigentum, ist er verpflichtet, ebenfalls unter verlängertem Eigentumsvorbehalt zu verkaufen; seine Forderungen sind schon jetzt an uns abgetreten, gleichgültig ob es sich um unsere unveränderte Ware oder um unsere Ware nach Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung handelt. Veräußert er einen Bestand oder ein Produkt, das außer unseren Waren nur aus solchen Gegenständen besteht, die ihm gehören oder ihm unter einfachem Eigentumsvorbehalt geliefert wurden, ist die gesamte Kaufpreisforderung an uns abgetreten.
Von einer Verpfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss der Auftraggeber uns unverzüglich informieren.

6. Versand, Gefahrenübergang, Teillieferungen
Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer.
Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Waren müssen unverzüglich abgerufen werden, anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.
Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Auftraggeber. Dem Auftraggeber wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Mit der Übergabe der Waren an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerkes, geht die Gefahr – auch die einer Beschlagnahme der Ware – bei allen Geschäften, auch bei franko- und frei Haus Lieferungen auf den Auftraggeber über.
Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig.

7. Mängelrüge und Gewährleistung
Für Mängel der Ware und für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften leisten wir nach den folgenden Vorschriften Gewähr:
Mängelrügen müssen unverzüglich nach Eingang der Ware schriftlich bei uns eingehen. Bei Auftreten von Mängeln ist die Be- und Verarbeitung sofort einzustellen. Gibt uns der Auftraggeber keine Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Gewährleistungsansprüche. Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge nehmen wir mangelhafte Waren zurück und liefern an ihrer Stelle einwandfreie Ware; stattdessen sind wir berechtigt nachzubessern.

Kommen wir der Ersatzlieferungs- bzw. Nachbesserungspflicht nicht oder nicht vertragsgemäß nach, so steht dem Auftraggeber das Recht zur Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu.

Für die Nachbesserung und Ersatzlieferung leisten wir in gleicher Weise Gewähr wie für die ursprüngliche Lieferung oder Leistung.

8. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung

Wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstige Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Dieser Ausschluss gilt nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Alle Ansprüche gegen uns verjähren spätestens ein halbes Jahr nach Ablieferung, soweit nicht bei Arbeiten an Grundstücken oder Bauwerken zwingend längere Verjährungsfristen gelten.

9. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Soweit nicht anders vereinbart ist, ist Erfüllungsort für alle Pflichten des Auftraggebers Wien. Wir sind berechtigt, den Auftraggeber an seinem Sitz zu verklagen. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber gilt das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien das Recht der Republik Österreich.

10. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bedingungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bedingungen wirksam.

Wien, Februar 2007